Gebührensatzung der Musikschulen
 

Neue Gebührensatzung als pdf zum Ausdrucken

Gebührensatzung der Kreismusikschule des Altmarkkreises Salzwedel

gültig ab 1.8.2007

Auf Grund der §§ 6, 33 Abs. 3 Ziff.1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA Nr.43 S. 598) in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 2 und 5 KAG –LSA vom 13.12.1996 (GVGBl. LSA S. 405 ) in der zur Zeit gültigen Fassung und auf der Grundlage des § 9 der Satzung der Kreismusikschule des Altmarkkreises Salzwedel erlässt der Altmarkkreis Salzwedel nach Beschlussfassung des Kreistages am 11.12.2006 die Gebührensatzung der Kreismusikschule des Altmarkkreises Salzwedel.


§ 1 Gebührenpflicht

Der Altmarkkreis Salzwedel betreibt die Musikschule als kommunale öffentliche Einrichtung. Für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen werden Gebühren (Unterrichts- und Leihgebühren) nach der Gebührentabelle dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührenhöhe

Die Höhe der Gebühren und ihre Grundlage ergeben sich aus § 9 "Gebührentarif".

§ 3 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Unterrichtsteilnehmer oder bei Minderjährigen, deren gesetzliche Vertreter.

§ 4 Gebührenfestsetzung

  1. Die Gebührenpflicht besteht mit dem Monat der Aufnahme des Schülers in die Musikschule und wird durch Gebührenbescheid festgelegt.
  2. Die Gebühren werden als Jahresbeitrag erhoben und sind mit der Fälligkeit 01.11. des laufenden Jahres zu entrichten. Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren ist die Gebühr für ein Musikschuljahr zu 10 gleichen Teilen jeweils zum 01.11., 01.12., 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08. fällig.
  3. Nicht rechtzeitig beglichene Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt und im Verwaltungsverfahren beigetrieben. Zahlungsrückstände können zum Ausschluss vom Unterricht führen.


§ 5 Gebührenermäßigung

  1. Folgendem Personenkreis kann für die im § 9 angeführten Gebühren auf Antrag eine Gebührenermäßigung von 50% gewährt werden :
    -
    Wehr- und Zivildienstleistenden
    - Empfängern von Arbeitslosengeld Leistungsempfängern zur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch SGB II oder Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
    - Betroffenen im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 %
    - Rentnern
    - Schülern, Studenten und Auszubildenden dann, wenn eine Bestätigung durch das für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Sozialamt erfolgt ist.
  2. Besuchen mehrere Mitglieder einer Familie den Hauptfachunterricht, so kann für das zweite Familienmitglied eine Gebührenermäßigung von 25 % und für jedes weitere Familienmitglied 50 % für ein Hauptfach gewährt werden. Bei unterschiedlichen Gebührensätzen der Kategorien A-F ermäßigt sich die niedrigere Gebühr.
  3. Für die Belegung eines zweiten Unterrichtsfaches wird eine Gebührenermäßigung von 50 % gewährt.


§ 6 Leistungsorientierter Einzelunterricht (LOU)

  1. Der Leistungsorientierte Einzelunterricht bietet den Schülern die Möglichkeit, eine umfangreiche theoretische und praktische Ausbildung an der Musikschule zu erfahren. Nach zweijähriger Ausbildung in der Unterstufe kann der Unterricht entweder als Gruppen- oder Einzelunterricht fortgeführt werden oder der Zugang zum Leistungsorientierten Einzelunterricht erfolgen. Ein früherer oder späterer Eintritt ist auf Antrag möglich.
  2. Der Zugang erfolgt durch ein bewertetes Vorspiel. Die Entscheidung trifft die Musikschulleitung.
  3. Für dieses Ausbildungskonzept sind folgende Unterrichtsbelegungen verbindlich: - Einzelunterricht im Vokal- und Instrumentalfach
    - Musiktheoretisches Ergänzungsfach (Musiklehre/Hörerziehung, Musikgeschichte, Komposition)
    - Ensembleunterricht (Orchester, Kammermusik, Korrepetition etc.)
  4. Die Schüler des LOU nehmen jährlich an einem bewerteten Vorspiel teil.
  5. Die Teilnahme im Rahmen dieser Ausbildung an Ensembleunterricht und Musiktheorie ist gebührenfrei.


§ 7 Studienvorbereitende Ausbildung (SVA)

  1. Die Studienvorbereitende Ausbildung bietet die Möglichkeit, sich intensiv auf ein späteres musikbezogenes Studium vorbereiten zu können. Darüber hinaus können auch Schüler in die SVA aufgenommen werden, die in überdurchschnittlicher Weise Begabung, Fleiß und Interesse zeigen.
  2. Für dieses Ausbildungskonzept sind folgende Unterrichtsbelegungen mit jeweils mindestens 45 Minuten pro Woche verbindlich:
    a. Vokal-/Instrumentalunterricht: zwei Unterrichtsstunden Einzelunterricht oder je eine im 1. und 2. Fach laut Ausbildungsziel
    b. Ensemblefach: eine Unterrichtsstunde z. B. Chor, Kammermusik, Orchester oder Teilnahme an Ensembleprojekten des Landesverbandes der Musikschulen Sachsen-Anhalt
    c. Musiktheoretisches Ergänzungsfach: Musiklehre/Hörerziehung, Musikgeschichte, Komposition
  3. Die Aufnahme erfolgt in der Regel ab 11 Jahren. (Aufnahmehöchstalter: 20 Jahre)
  4. Der Zugang zur SVA erfolgt über eine Eignungsprüfung.
  5. Jeder Schüler weist sein Können in einer jährlichen Prüfung im Hauptfach nach. Er muss regional mit seinen Leistungen in Erscheinung treten.
  6. Der gesamte Unterricht erfolgt in der Regel über die Musikschule.
  7. Die zweite Unterrichtsstunde im Vokal- bzw. Instrumentalunterricht, Ensembleunterricht und musiktheoretischen Ergänzungsfach ist gebührenfrei.

§ 8 Landesförderschüler

Die Schüler, die am Leistungsorientierten Unterricht (LOU) oder an der Studienvorbereitenden Ausbildung (SVA) teilnehmen, sind "Landesförderschüler" im Sinne des § 4 (2) des Gesetzes zur Förderung und Anerkennung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt (MSG). Dieser Unterricht wird vom Land Sachsen-Anhalt bezuschusst.

§ 9 Gebührentarif

Gebührentarif der Musikschulen : Jahresbeitrag Monatsbeitrag in Euro (10 Raten)
  Euro Euro
Kategorie A - Elementarunterricht
Musikalische Früherziehung-
Klassenunterricht
130,00 10 x 13,00
Musikalische Grundausbildung-
Klassenunterricht
130,00 10 x 13,00
Musiklehre ohne Hauptfach-
Klassenunterricht
130,00 10 x 13,00
Kategorie B - Gemeinschaftsmusizieren
Gemeinschaftsmusizieren ohne Hauptfach 85,00 10 x 8,50
Kategorie C -Instrumental-/ Vokalunterricht
C-1: Einzelunterricht 45 Min. 600,00 10 x 60,00
C-2 : Verkürzter Einzelunterricht 30 Min. 500,00 10 x 50,00
C-3 : Halber Einzelunterricht
14 tägig / 45 Minuten
300,00 10 x 30,00
C -4 :Gruppenunterricht
ab 2 Teilnehmern
300,00 10 x 30,00
Kategorie D - Studienvorbereitende Ausbildung
Studienvorbereitende Ausbildung 410,00 10 x 41,00
Kategorie E - Leistungsorientierter Einzelunterricht
C-1: Einzelunterricht 45 Min. 410,00 10 x 41,00
C-2 : Verkürzter Einzelunterricht 30 Min. 300,00 10 x 30,00
C-3 : Halber Einzelunterricht
14 tägig / 45 Minuten
205,00 10 x 20,50
Kategorie F - Projekte kostendeckend
 
Leihgebühren für schuleigene Instrumente
  Jahesbeitrag
in Euro
Ratenbeitrag mtl (10 Raten)
mit einem Anschaffungswert
bis zu 250,00 Euro
48,00 4,80
mit einem Anschaffungswert
von 251,00 Euro -500,00 Euro
84,00 8,40
mit einem Anschaffungswert
über 500,00 Euro
120,00 12,00
     

 

§ 8 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

  1. Diese Gebührensatzung der Kreismusikschule des Altmarkkreises Salzwedel tritt am 01.08.2007 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Kreismusikschule des Altmarkkreises Salzwedel vom 05.11.2002 außer Kraft.

Ausgefertigt am: 12.12.2006

Ostermann
Landrat

Alte Gebührensatzung als pdf zum Ausdrucken